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Satzung des Vereins
Fußballsportverein
Schorfheide Joachimsthal e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen " Fußballsportverein (FSV) Schorfheide Joachimsthal e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 16247 Joachimsthal. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Sicherung der sportlichen Betätigung der Bevölkerung auf breiter Basis, unabhängig vom Alter, Geschlecht, Beruf und Weltanschauung. Zudem wird die Förderung von Talenten zur Erreichung sportlicher Höchstleistungen mit Teilnahme am Wettspielbetrieb angestrebt. Es soll die Entwicklung und Ausprägung von Zusammengehörigkeitsgefühl im Fußballsport gefördert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen der Stadt Joachimsthal zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Satzung und die Finanzordnung sowie die Ziele und den Aufbau des Fußballsportvereins anerkennt. Die Antragstellung zwecks Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Antragstellung auf Mitgliedschaft im Fußballsportverein hat Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Die Aufnahme von Kindern und Schülern unter 14 Jahren bedarf in jedem Falle der Zustimmung der Eltern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)mit dem Tode des Mitgliedes
b)durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
c)durch Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Jahresende möglich. Verläßt ein Mitglied den Verein vor Ablauf des Sportjahres, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Jahresbeitrages. Der Antrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Bei schwerwiegender Verletzung der Satzung oder des Vereinsinteresses kann das Mitglied durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Seien Pflichten verletzt ein Mitglied u.a. in schwerwiegender Weise bei Nichtzahlung des Beitrages für die Dauer von mehr als 3 Monaten. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzumachen. Bei freiwilligem Austritt des Mitgliedes kann dieses vor dem Vorstand zu seinen vorgebrachten Gründen angehört werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind/können von der Beitragspflicht befreit werden. In besonderen Fällen kann auf Vorstandsbeschluß von der Beitragsordnung abgewichen werden. Die Beitragskassierung erfolgt durch die Mannschafts- bzw. Übungsleiter/Trainer und durch vom Vorstand festgelegte Verantwortliche, die den Beitrag an die Vereinskasse übergeben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
c)die außerordentliche Versammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern:

Abs.1:

1.Der Präsident
2.Der Vorsitzende
3.Der stellvertretende Vorsitzende
4.Der Schatzmeister
5.Der Schriftführer
6.Der Technischer Leiter
7.Der Nachwuchsleiter/ Großfeld
8.Der Nachwuchsleiter/ Kleinfeld
9.Sponsoring/ Management

Abs.2:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist alleinvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der Schatzmeister nur in dem Fall den Verein vertritt, wenn der Präsident oder der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung verhindert sind.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Mitglieder des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung/außerordentlichen Versammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der unter Punkt 1 genannten Versammlungen.
3. Ausführung der Beschlüsse der unter Punkt 1 benannten Versammlungen.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt können nur Vereinsmitglieder werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder dem 1. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder telegrafisch einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, oder der 1. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des 1. Vorsitzenden der Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift hat Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person sind unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung eine Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Beschlußfassungen erfolgen in offener Abstimmung. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Versammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Versammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der 1.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende und überarbeitete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.02.2005 errichtet.

FSV Schorfheide Joachimsthal e.V.

Stand:24.04.2010  Vorsitzender Daniel Schneider